Keine Erstattung freiwillige Reparaturen des Mieters  0

Sofern in einem Mietvertrag ein Vorauszahlungsbetrag für Betriebskosten vorgesehen ist, aber in der Zeile für Heizkosten anstelle eines Vorauszahlungsbetrags „###“ eingetragen ist und darunter außerdem der Passus notiert ist „rechnen die Mieter direkt mit dem Energieversorgungsunternehmen ab“, spricht dies sowohl nach dem Wortlaut, als auch nach systematischer Auslegung dafür, dass nach dem Willen der Parteien Heizkosten nicht umgelegt werden sollten.

Sofern der Mieter gegenüber dem Vermieter schriftlich bekundet, Reparaturkosten kulanterweise zu übernehmen, obwohl dieser mietvertraglich dazu nicht verpflichtet sei, steht der Rückforderung einer geleisteten Zahlung § 814 BGB entgegen. Schließlich hat der Mieter damit zum Ausdruck gebracht, die Rechtslage geprüft und trotz erkannter fehlender Verpflichtung geleistet zu haben (IBRRS 2022, 0978; BGB § 305c Abs. 2, § 556 Abs. 3 Satz 1, § 812 Abs. 1 Satz 1, § 814; AG Hamburg, Urteil vom 13.08.2021 – 46 C 101/19).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.