Bei einer Stundenlohnvereinbarung genügt die Darlegung der Anzahl der Stunden und des Stundensatzes. Es ist nicht erforderlich, die einzelnen Tätigkeiten den abgerechneten Arbeitsstunden zuzuordnen oder nach zeitlichen Abschnitten aufzuschlüsseln.
Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entfallen ist.
Durch die Einstellung der Arbeiten wegen Zahlungsverzugs verbunden mit der Erklärung, keine weitere Arbeiten mehr zu erbringen, wird die Mängelbeseitigung nicht endgültig und ernsthaft verweigert (BGB §§ 631, 632a; IBRRS 2018, 0181; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2016 – 13 U 128/15; vorhergehend: LG Darmstadt, 02.06.2015 – 17 O 91/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.08.2017 – VII ZR 284/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).