Keine Entbindung des Architekten von seiner Pflicht zur Bauüberwachung bei Abnahmeprotokoll  0

Die Vertragspflicht des Architekten zur weiteren Objektbetreuung kann auch dann weiterbestehen, wenn im Abnahmeprotokoll vermerkt ist, dass der noch ausstehende Schutzanstrich von Betonflächen erst nach Abbinden des Schalöls vom Bauherrn beauftragt werde.

 

Die Beweislast, dass der Bauherr damit auf seine vertraglichen Ansprüche zur weiteren Objektbetreuung verzichtet habe, liegt beim Architekt.

 

Soweit ein unterlassener Hinweis des Architekten schadensursächlich war, ist üblicherweise davon auszugehen, dass der Auftraggeber sich beratungsgemäß verhalten hätte.

 

Der Verursachungsbeitrag des baubetreuenden Architekten führt üblicherweise zu seiner Alleinverantwortlichkeit gegenüber einem Versäumnis des Bauherrn (OLG Koblenz, Beschluss vom 07.03.2013 – 5 U 1199/12)

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