Bei der Terminierung einer Eigentümerversammlung ist grundsätzlich zu beachten, dass es sich bei der Teilnahmemöglichkeit der Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung um ein zentrales Mitgliedschaftsrecht handelt, das aufgrund einer „unzeitigen“ Terminbestimmung nicht verkürzt oder vereitelt werden darf.
Zumindest bei kleineren Wohnanlagen ist der Wohnungseigentumsverwalter im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet, jedem Mitglied in zumutbarer Weise eine Versammlungsteilnahme zu ermöglichen.
Eine Anberaumung von Eigentümerversammlungen innerhalb typischer Ferienzeiten entspricht nur ausnahmsweise ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies auch nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Wohnungseigentümer daran teilnehmen, oder sich zumutbarer Weise vertreten lassen können, soweit es sich um Angelegenheiten besonderer Dringlichkeit handelt, oder sofern die Zusammensetzung der konkreten Wohnungseigentümergemeinschaft dem nicht entgegensteht.
Die Abhaltung einer Eigentümerversammlung am Heiligen Abend wäre genauso zur „Unzeit“, wie diese am Sederabend, dem jüdischen Pessachfest, abzuhalten, jedenfalls soweit ein Miteigentümer sich darauf beruft, einen solchen Feiertag aufgrund seines Glaubens feiern zu wollen.
Soweit ein Eigentümer aufgrund einer Ladung zur Unzeit nicht an der Versammlung teilnehmen kann, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich dieser Beschlussmangel das Abstimmungsergebnis beeinflusst hat.
Etwas anderes gilt nur, wenn die entsprechenden Beschlüsse auf einer weiteren Versammlung bestätigt werden und der betreffende Miteigentümer diesmal anwesend war.
Die Bestellung eines Verwalters ist vom Verwaltervertrag weitgehend unberührt. Lediglich die wesentlichen Kriterien, wie Laufzeit und Vergütung, müssen in der Versammlung, in der die Bestellung erfolgt, grundsätzlich bestimmt werden.
Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine in Teilentgelte aufgespaltene Vergütungsregelung eine klare und transparente Abgrenzung der gesetzlich geschuldeten, oder im Einzelfall vereinbarten, Aufgaben, bezüglich vorgesehener Grundvergütung und gesonderter Vergütung.
Für die Weiterbestellung des Verwalters ist die Einholung neuer Angebote nicht erforderlich. Etwas anderes ergibt sich lediglich dann, wenn sich der Beurteilungssachverhalt verändert hat ( GG Art. 4; WEG §§ 10, 24, 26; LG München I, Urteil vom 20.02.2020 – 36 S 16296/18 WEG vorhergehend: AG München, 18.10.2018 – 483 C 9323/17).