Der GdWE ist die entsprechende Verwaltungskompetenz entzogen, soweit in der Teilungserklärung nicht nur die Kostenlast, sondern auch die Erhaltungslast auf die jeweiligen Sondereigentümer übertragen worden ist.
Für einen Beschluss der WEG über entsprechende Erhaltungsmaßnahmen fehlt es an einer Beschlusskompetenz, sofern die Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (z.B. Balkone, Terrassen, Veranden) auf einzelne Miteigentümer übertragen wurde (IBRRS 2026, 0062; WEG § 16 Abs. 2; LG Itzehoe, Urteil vom 26.04.2024 – 11 S 31/23; vorhergehend: AG Oldenburg, 22.05.2023 – 16 C 20/22).