Keine Beschaffenheitsvereinbarung in Form bloßer Handskizze  0

Soweit das Werk nicht die vereinbarte, oder nach dem Vertrag vorausgesetzte, Beschaffenheit aufweist, oder sich dieses nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, bzw. dieses nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist, bzw. die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann, gilt das Werk als mangelhaft.

Eine offensichtlich nicht maßstabsgerechte Handskizze, die der Unternehmer im Rahmen der Vertragsverhandlungen vor Ort gefertigt hat, begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern dient regelmäßig lediglich der besseren Veranschaulichung für den Besteller (IBRRS 2026, 1844; OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2026 – 10 U 116/25; vorhergehend: LG Cottbus, 23.09.2025 – 6 O 70/21).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.