Das Verlangen einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach §§ 650e, 650q BGB durch den Architekten setzt voraus, dass sich dessen planerische Leistung in dem Bauwerk verkörpert und zu einer Wertsteigerung des Grundstücks führt.
Keine Wertsteigerung ist hingegen mit lediglich begonnenen Rückbau- und Abrissarbeiten des Grundstücks verbunden (IBRRS 2021, 1285; BGB §§ 650e, 650q, 883, 885; ZPO § 935; LG Wiesbaden, Beschluss vom 19.04.2021 – 2 O 72/21 (nicht rechtskräftig).