Die bloße Nichterbringung von Teilleistungen führt bei einer Vollbeauftragung nicht automatisch zu einer Honorarminderung, sondern lediglich dann, wenn der Auftraggeber einen entsprechenden Mangelanspruch darlegen und beweisen kann (BGH, IBR 2004, 513).
Die Vereinbarung einer verbindlichen Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung ist seitens des Auftraggebers darzulegen und zu beweisen.
Die bloße Mitteilung eines geplanten Einzugstermins stellt keine Vereinbarung eines verbindlichen Vertragstermins dar (BGB § 280 Abs. 1, §§ 389, 631 Abs. 1, § 634 Nr. 2; IBRRS 2025, 1659; OLG München, Beschluss vom 10.06.2024 – 28 U 588/24 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 16.04.2024 – 28 U 588/24 Bau; LG München II, 11.01.2024 – 3 O 383/22 Arch).