Keine Abnahme durch Inbetriebnahme bei vereinbarter förmliche Abnahme  0

Haben die Parteien die förmliche Abnahme eines Werkes, z. B. die Ausführung einer Heizungsanlage, vereinbart, scheidet eine konkludente Abnahme des Werkes durch Inbetriebnahme desselben aus.

 

Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer mehrere Abnahmetermine vorgeschlagen, ist es Aufgabe des Auftragnehmers hierauf zu reagieren und mit dem Auftraggeber einen förmlichen Abnahmetermin zu vereinbaren.

 

Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber dann erfolgreich auf Abnahme verklagen, wenn dieser aus der berechtigten Sicht des Auftragnehmers zu Unrecht die Abnahme verweigert, ohne dass zugleich Klage auf Zahlung erhoben werden müsste.

 

Der Auftraggeber kann die Abnahme einer Heizungsanlage verweigern, wenn es sich um nicht unwesentliche Mängel handelt und das Werk im Wesentlichen nicht vertragsgemäß ist.

 

Einen wesentlichen Mangel stellt das Fehlen erforderlicher und mitzuliefernder Dokumentationen, die für die den Betrieb oder die Instandhaltung maßgeblich sind, dar.

 

Nicht angebrachte Bezeichnungsschilder, Bestandspläne und -zeichnungen auf CD und eine falsch dargestellte Leitungsführung in den einzelnen Geschossen in den von dem Auftragnehmer vorgelegten Plänen, sowie unvollständige und nicht beschriftete Schemen, oder unbrauchbare Planunterlagen sind für den Betrieb einer Heizungsanlage von entscheidender Bedeutung, so dass bei Fehlen ordnungsgemäßer Unterlagen eine Abnahmeverweigerung zulässig ist (IBRRS 2018, 1643; OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2018 – 1 U 1011/17).

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