Der in der Wohnung des Verbrauchers geschlossene Werkvertrag über den Ausbau der alten und den Einbau der neuen Treppe kann vom Verbraucher ohne Begründung widerrufen werden. Hierüber ist der Verbraucher entsprechend zu informieren und hat insoweit ausreichend Bedenkzeit.
Das Widerrufsrecht gilt selbst dann, soweit die Veranlassung zum Vertragsschluss vom Verbraucher ausgegangen ist.
Sofern der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht belehrt wurde, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr.
Der Verbraucher kann auf gesetzliche Verbraucherschutzrechte nicht wirksam verzichten (IBRRS 2021, 1226; BGB § 312g Abs. 1 Nr. 1, § 312k Abs. 1 Satz 2, § 355 Abs. 3 Satz 1, § 631
OLG München, Beschluss vom 24.03.2021 – 28 U 7186/20 Bau
vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 22.02.2021 – 28 U 7186/20 Bau; LG München II, 12.11.2020 – 5 O 172/20 Bau).