Kein Vorschussanspruch bei Mängeleinbehalt   0

Von einer konkludenten Abnahme ist dann auszugehen, wenn dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass dieser die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich keine Mängel bestehen, sondern darauf, ob der Auftragnehmer davon ausgehen kann, dass das Werk aus Sicht des Auftraggebers im Wesentlichen mängelfrei hergestellt ist und Letzterer durch sein Verhalten die Billigung des Werkes signalisiert.

Von einem Abnahmewillen kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werkes hinreichend zu prüfen. Dabei hängt die Dauer der Prüffrist vom Einzelfall ab, bzw. bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrserwartung, vorliegend drei Monate.

Ein Kostenvorschussanspruch kann nur dann bestehen, soweit der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn zurückbehalten und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann.

Hinsichtlich bekannter Mängel stehen dem Auftraggeber keinerlei Mängelrechte zu, soweit er sich diese nicht bei Abnahme vorbehalten hat. Dies gilt auch im Falle einer konkludenter Abnahme (IBRRS 2026, 0212; BGB §§ 634637 Abs. 1, 3, § 640 Abs. 3; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2025 – 12 U 27/25
vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 07.02.2025 – 11 O 108/22).

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