Um einen Vertrag mit einem Verbraucher, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB), handelt es sich nicht, wenn sich der Unternehmer nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks verpflichtet, das im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen ist.
Die Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB findet in einem solchen Fall ebenfalls keine Anwendung (IBRRS 2023, 1096; BGB § 312 Abs. 2 Nr. 3, §§ 650a, 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 650i Abs. 1; BGH, Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22; vorhergehend: OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.03.2022 – 5 U 52/21; LG Landau, 11.03.2021 – 2 O 315/19).