Kein Schadensersatz ohne vorherige Fristsetzung bei beschädigter Mietsache  0

Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigungen der Mietsache durch den Mieter setzt voraus, dass der Vermieter den Mieter zuvor unter Fristsetzung zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands aufgefordert hat.

Sind die Schäden durch den vertraglichen Gebrauch der Mietsache entstanden sind, sind die vertraglichen Haftungsregelungen maßgeblich. Ein „Ausweichen“ auf deliktsrechtliche Vorschriften scheidet insoweit aus (IBRRS 2018, 2811; BGB §§ 280281546823 Abs. 1; LG Fulda, Urteil vom 07.07.2018 – 1 S 34/17; vorhergehend: AG Fulda, 29.03.2017 – 31 C 54/16).

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