Kein Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten  0

Im Verhältnis zum Architekten scheidet hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus, sofern der Auftraggeber die Bauwerksmängel nicht beseitigen lässt (BGH, IBR 2019, 79, BGB § 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4;
BGH, Urteil vom 21.11.2019 – VII ZR 278/17
vorhergehend:OLG Nürnberg, 29.11.2017 – 2 U 1781/16
LG Nürnberg-Fürth, 05.08.2016 – 9 O 237/14).

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