Bei wiederholter Übersendung von Entwürfen von Nutzungsvereinbarungen mit jeweiliger Verlängerung der Nutzungsdauer und unveränderter Höhe der Nutzungsentschädigung zeigt der Vermieter, dass dieser mit der Fortsetzung der Nutzung durch den Mieter einverstanden ist.
Dies gilt vor allem, wenn der Mieter nicht nur die vorangegangenen Vereinbarungen nicht unterzeichnet zurückgesandt hat, noch die in den vorhergehenden Verträgen vorgesehene Bedingung erfüllt hat, der Vermieter aber trotzdem die Weiternutzung nicht in Frage stellt und auch die Konditionen, insbesondere die zu leistende Nutzungsentschädigung nicht verändert hat (IBRRS 2019, 4011; BGB §§ 242, 545, 546a Abs. 1, § 812; KG, Beschluss vom 11.04.2019 – 12 U 138/17).