Bei der Fehlstellung eines Gebäudes aufgrund eines vom Auftragnehmer nicht bemerkten Einmessfehlers, handelt es sich lediglich um einen unerheblichen Mangel, der den Auftraggeber nicht zur fristlosen Kündigung des Bauvertrags berechtigt.
Eine unwirksame außerordentliche Kündigung ist in der Regel als freie Kündigung auszulegen (Anschluss an BGH, IBR 2003, 595;
IBRRS 2019, 1279; BGB § 649; OLG Celle, Urteil vom 30.11.2017 – 16 U 1/17
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.10.2018 – VII ZR 281/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).