BGB §§ 133, 138, 157, 242; VOB/B § 2 Abs. 3
Verstehen die Parteien eines Bauvertrags eine Position des Leistungsverzeichnisses, z. B. bezüglich der Interimsentsorgung des Mischwassers während der Regenperioden, in demselben Sinn, geht der sich aus dem gemeinsamen Verständnis ergebende wirkliche Wille sowohl dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses als auch einer anderweitigen Interpretation, z. B. durch das Gericht, vor (OLG Dresden, Urteil vom 05.02.2013 – 5 U 773/12).