Kein Organisationsverschulden bei Beauftragung von Planer und Bauüberwacher  0

Die Verletzung von Organisationspflichten reicht für sich genommen nicht aus, den Auftragnehmer mit demjenigen gleichzusetzen, der einen Mangel arglistig verschweigt.

Dem Auftragnehmer muss aufgrund des Organisationsfehlers vielmehr der Vorwurf gemacht werden können, dieser habe aufgrund fehlerhafter Organisation eine Arglisthaftung vermeiden wollen.

Für eine fehlerhafte Organisation bestehen dann keinerlei Anhaltspunkte, soweit ein Architekt mit der Planung und Baubegleitung und im Rahmen der Bauausführung auch ein Bauingenieur als Bauleiter eingesetzt werden (IBRRS 2023, 0892; BGB §§ 133157633634 Nr. 2, § 637; VOB/B § 13 Abs. 4, 5; OLG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2023 – 12 U 78/22; vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 08.04.2022 – 71 O 33/21).

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