Soweit der Vermieter über die Kaution hinausgehende Ansprüche beziffert, aber sich die Geltendmachung der über die Kaution hinausgehenden Ansprüche lediglich vorbehält, liegt ein negatives Feststellungsinteresse nicht vor, da dies für ein Berühmen eines Anspruchs nicht ausreicht.
Soweit der Beklagte zum Ausdruck bringt, dass Schadensersatzforderungen ausschließlich im Rahmen der Aufrechnung geltend gemacht werden, liegt ein negatives Feststellungsinteresse nicht vor (IBRRS 2022, 0603; ZPO § 256 Absatz 1; LG Lüneburg, Urteil vom 09.02.2022 – 6 S 27/21).