Die mietvertraglich geregelte oder aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitete Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter die Besichtigung der Wohnung zu erlauben, ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht eng auszulegen.
Verwehrt der Mieter dem Vermieter den Zutritt, obwohl der Vermieter eine Wohnungsbesichtigung für das Ausmessen der Wohnung und Feststellung des Zustands durchführen will, ist eine fristlose oder fristgerechte Kündigung allein deswegen nicht gerechtfertigt, wenn der Mieter festgestellt hat, dass die Wohnung im Internet zum Verkauf angeboten wird (IBRRS 2021, 1537; BGB § 543 Abs. 1 Satz 2, § 546 Abs. 1; LG Berlin, Urteil vom 20.11.2020 – 65 S 194/20; vorhergehend: AG Pankow/Weißensee, 23.07.2020 – 102 C 12/20).