Kein Hinweis auf Selbstverständlichkeiten  0

Der Auftragnehmer haftet nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit der Wärmedämmung, soweit dieser mit der Ausführung von Wärmedämmarbeiten beauftragt und vereinbart wurde, dass er lediglich die Vorgaben des vom Auftraggeber eingeschalteten Energieberaters zu erfüllen habe.

Werden die Vorgaben des Energieberaters für den Erkerbereich vom Auftraggeber dahingehend abgeändert, dass eine Dämmung nur in derjenigen geringeren Stärke erfolgen soll, die der Dachüberstand erlaubt, muss der Auftragnehmer nicht darauf hinweisen, dass dadurch die vom Energieberater ermittelten Anforderungen nicht eingehalten werden, da dies offensichtlich ist (IBRRS 2020, 2279; BGB § 633; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG München, Beschluss vom 09.09.2019 – 20 U 1108/19 Bau; vorhergehend:
OLG München, Beschluss vom 31.07.2019 – 20 U 1108/19 Bau
LG Landshut, 01.02.2019 – 54 O 1971/18
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.04.2020 – VII ZR 220/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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