Soweit der Kläger wiederholt die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweismittel anbietet, dann aber die Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses unterlässt und stattdessen mitteilt, es komme auf die Einholung eines Gutachtens nicht an, weil diesem die Klageforderung ohne Beweiserhebung zuzusprechen sei, so ist weder ein Hinweis auf die Notwendigkeit eines (erneuten) Beweisantrags erforderlich, noch ist von Amts wegen gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben (IBRRS 2020, 2987; ZPO § 144 Abs. 1 Satz 1; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2020 – 16a U 55/19).