Kein Hinderungsgrund aufgrund Widerspruchs in der Leistungsbeschreibung  0

Aus dem Wesen eines komplexen Langzeitvertrages ergibt sich eine Kooperationspflicht. Daraus folgen erhöhte Anforderungen an das Zusammenwirken der Parteien zum Zwecke der Durchführbarkeit des Vertrages, insbesondere in Bezug auf die gegenseitigen Informations-, Mitwirkungs- und Verhandlungspflichten.

Eine Kooperation setzt das Zusammenwirken der Vertragsparteien zur Erreichung des gemeinsam verfolgten Vertragszweckes voraus. Dies setzt die Mitwirkung beider Vertragsparteien voraus. In der Baupraxis bedeutet dies ein stetes Kommunizieren der Vertragspartnern, in Form des Informationsaustausches durch gegenseitiges Herbeiführen der notwendigen Entscheidungen, was wiederum der Beherrschung und Bewältigung der vielfältigen Risiken dient.

Widersprüche zwischen Plänen und sonstigem beschriebenen Leistungsinhalt haben nicht zur Folge, dass der Auftragnehmer sich auf den Standpunkt stellen kann, dieser könne nach den vorgelegten Plänen nicht bauen. Vielmehr hat der Auftragnehmer das Gespräch mit dem Auftraggeber zu suchen, um die Problempunkte im Einzelnen zu klären (BGB § 242; VOB/B § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 3; LG Bonn, Urteil vom 09.06.2021 – 1 O 86/19 (nicht rechtskräftig; Ber: OLG Köln, Az. 19 U 131/21)

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