Kein Fall des § 2 Abs. 3 VOB/B bei angeordnete Mehrmenge  0

Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B findet nur Anwendung, wenn die Mengenänderung „willkürlich“ ist, also auf unzutreffenden Vordersätzen basiert und nicht auf einen „Eingriff“ des Auftraggebers zurückzuführen ist.

Verlangt der Auftraggeber die Ausführung von Mehrmengen, handelt es sich um eine Änderung des Bauentwurfs, so hat die Ermittlung des neuen Einheitspreises nach § 2 Abs. 5 VOB/B zu erfolgen.

Bei Neufestsetzung des Einheitspreises sind lediglich die Mehr- oder Minderkosten zu beachten, die aufgrund der Leistungsänderung entstehen, also adäquat- kausal darauf zurückzuführen sind.

Kommt keine einvernehmliche Preisvereinbarung zwischen den Parteien zustande, ist die Mehrvergütung durch das Gericht zu ermittelt. Insoweit kann die Vergütungshöhe auch geschätzt werden (IBRRS 2021, 0310; VOB/B § 2 Abs. 3, 5; ZPO § 287; OLG Dresden, Beschluss vom 19.06.2019 – 22 U 1647/18; vorhergehend: OLG Dresden, Beschluss vom 10.04.2019 – 22 U 1647/18; LG Leipzig, 04.10.2018 – 3 O 1916/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.12.2020 – VII ZR 150/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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