Kein Entfall von Prüf- und Hinweispflichten bei Kündigung  0

Für einen Mangel seiner Leistung haftet der Auftragnehmer auch dann, wenn die Mangelursache (auch) im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Auftragnehmer die ihm obliegenden Prüf- und Bedenkenhinweispflichten erfüllt hat.

Erfolgt eine Teilkündigung durch den Auftraggeber des Bauvertrags und hat der gekündigte Leistungsteil auf die Mangelfreiheit des verbleibenden Werks evidenten Einfluss, ist der Auftragnehmer im Rahmen der ihm auch nach Vertragsschluss weiterhin obliegenden Obhuts-, Fürsorge- und Kooperationspflichten verpflichtet, den Auftraggeber zu informieren und ihm die Möglichkeit zu geben, den Mangeleintritt zu vermeiden.

Zwar ist die Hemmung der Verjährung innerhalb eines selbstständigen Beweisverfahrens für jeden Mangel einzeln zu prüfen. Werden wegen desselben Mangels jedoch mehrere Gutachten eingeholt, kommt es auf den Zugang und die Erläuterung des letzten Gutachtens an (IBRRS 2020, 0920;
BGB § 204 Abs. 1, 2, §§ 242280281633634 Nr. 4; VOB/B § 4 Abs. 3, § 8; LG Rostock, Urteil vom 22.11.2019 – 1 S 177/18
vorhergehend: AG Rostock, 23.10.2018 – 45 C 13/18

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.