Kein Einbehalt wegen Mängeln an anderem Gewerk  0

Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei einem Bauvorhaben mit unterschiedlichen Verträgen mit verschiedenen Bauleistungen (Fassadenarbeiten sowie Putz- und Spachtelarbeiten), handelt es sich um zwei gesonderte Leistungskomplexe.

 

Sind die Verträge über verschiedene Bauleistungen nicht miteinander verknüpft, berechtigen Mängel bei einem Gewerk (hier: bei den Fassadenarbeiten) den Auftraggeber nicht dazu, ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Vergütung des anderen Gewerks (hier: den Putz- und Spachtelarbeiten) geltend zu machen.

 

Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn das Werk mit wesentlichen Mängeln behaftet ist (IBRRS 2018, 3381; BGB a.F. § 648a; BGB §§ 273320632a; OLG München, Beschluss vom 13.01.2016 – 28 U 2481/15 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 01.12.2015 – 28 U 2481/15 Ba; LG München I, 17.06.2015 – 11 O 27684/12
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 25.04.2018 – VII ZR 28/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.