Kein Eigenbedarf bei schwerbehindertem Kind des Mieters  0

Nach Auffassung des Landgerichts Lübeck kann ein schwerbehindertes Kind des Mieters den Eigenbedarf verhindern.

 

Das Interesse des Vermieters an der Eigennutzung der Wohnung stößt dort an seine Grenzen, wo ein Bewohner wegen erheblicher körperlicher oder geistiger Einschränkungen die Wohnung nicht nutzen kann.  Im konkreten Fall wollte der Vermieter die Wohnung selbst bewohnen, weswegen er kündigte.

 

Die Mieter wehrten sich mit der Begründung, der geistig schwer behinderte und blinde Sohn könne sich in einer neuen Umgebung nicht zurecht finden. Obendrein sei ein Umzug mit der Gefahr verbunden, dass sich der Gesundheitszustand des Sohnes erheblich verschlechtere.

 

Die Abweisung der Räumungsklage des Vermieters begründete das Gericht mit der erheblichen und schweren Behinderung des Sohnes der Mieter. Das Eigeninteresse des Vermieters müsse dann zurückstehen, wenn die Räumung mit einer erheblicher Gefahr für die Gesundheit, oder sogar mit einer Lebensgefahr verbunden sei.

 

Bei seiner Entscheidung hob das Gericht hervor, dass das Interesse des Mieters an der Erhaltung seiner Gesundheit grundsätzlich Vorrang vor den Finanzinteressen des Mieters habe (LG Lübeck, 1 S 43/14.

 

Wenn Sie sich im Falle der Eigenbedarfskündigung des Vermieters nicht sicher sind, ob Ihre Widerspruchsgründe Aussicht auf Erfolg bieten, wenden Sie sich am Besten an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

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