Die zu Gunsten von Architekten in Musterverträgen verwendete Klausel „Der Auftragnehmer ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrags – das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.“ ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Bei der gebotenen objektiven Auslegung benachteiligt die vorbezeichnete Klausel den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (IBRRS 2021, 2752; BGB § 307 Abs. 1, 2; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2, § 25 Abs. 1; BGH, Urteil vom 29.04.2021 – I ZR 193/20
vorhergehend: LG Stuttgart, 10.03.2020 – 17 S 5/19;
AG Stuttgart, 01.08.2019 – 5 C 1636/19