Das Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzverpflichtung des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüberhinausgehende Arbeiten erfordern (IBRRS 2019, 2028; § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249, § 535 BGB).*)
AG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2019 – 31 C 249/17 (nicht rechtskräftig).