Der Wunsch des Vermieters, nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin die eigene Wohnung zu nutzen und die relativ hohe Miete für seine gegenwärtige Wohnung zu vermeiden, begründet grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung aus Eigenbedarf.
Soweit allerdings laut Mietvertrag ein besonderes berechtigtes Interesse für die Kündigung erforderlich ist, reicht der Wunsch dafür nicht aus, insbesondere dann nicht, wenn nach Abzug der Mehrkosten für die vom Vermieter bewohnte Wohnung diesem ein Nettoeinkommen von über 2.000,00 € verbleibt (BGB § 546 Abs. 1, § 573 Abs. 2 Nr. 2; LG Berlin, Urteil vom 28.07.2015 – 63 S 86/14; vorhergehend:AG Schöneberg, 20.04.2014 – 8 C 287/13).