Soweit der Auftraggeber die im Wesentlichen mangelfreie Leistung beanstandungsfrei in Benutzung nimmt, gilt diese nach Ablauf einer angemessenen Prüf- und Bewertungsfrist als schlüssig abgenommen.
Haben die Parteien eines Bauvertrags eine Vereinbarung geschlossen, wonach diese sich darüber einig sind, dass die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggeber vollständig erfüllt sind, erlischt ein etwaiger Restvergütungsanspruch des Auftragnehmers (IBRRS 2020, 2277; BGB §§ 134, 138, 397, 631, 640, 812, 826; OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2018 – 24 U 36/17; vorhergehend: LG Paderborn, 22.02.2017 – 4 O 95/16; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 128/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).