Der Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B wegen einer Bauablaufstörung setzt grundsätzlich eine unverzügliche Behinderungsanzeige voraus.
Insoweit ist eine unverzügliche Anzeige des Auftraggebers bereits erforderlich, sobald sich die Befürchtung des Auftragnehmers verdichtet, die Behinderung könnte eintreten.
Sofern der Auftragnehmer die Behinderung nicht unverzüglich anzeigt, steht diesem kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Auftraggeber gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B zu (IBRRS 2025, 2697; VOB/B § 6 Abs. 1, 6; LG Mannheim, Urteil vom 20.10.2025 – 1 O 8/24 (nicht rechtskräftig).