Bei Vorlage eines VOB- Pauschalpreisvertrags hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Preisanpassung, wenn der Auftraggeber Änderungen des Bauentwurfs anordnet, oder anderweitige Anordnungen trifft. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Festhalten an der Pauschalsumme zumutbar ist oder nicht.
Werden durch eine geänderte Planung Aufwendungen erspart, hat der Auftragnehmer diese in Form einer Preisreduktion an den Auftraggeber weiterzureichen.
Der Auftraggeber kann dann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn die Leistung zwar nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, aber dennoch in technischer Hinsicht die Ist- Beschaffenheit qualitativ höherwertiger ist, als die vorgesehene Soll -Beschaffenheit (IBRRS 2020, 0238; BGB §§ 242, 633; VOB/B § 2 Nr. 7, § 13 Nr. 1; OLG Koblenz, Urteil vom 23.02.2017 – 6 U 150/16; vorhergehend: LG Mainz, 07.01.2016 – 2 O 327/09; OLG Koblenz, 14.11.2013 – 6 U 261/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.12.2019 – VII ZR 68/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)