Kein Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit, soweit keine prüfbare Schlussrechnung eingereicht  0

Soweit der Auftragnehmer nach einer vorzeitigen Beendigung des Bauvertrags eine Bauhandwerkersicherheit gem. § 648a Abs. 1 BGB a.F. (jetzt: § 650f BGB) für die ihm zustehende Vergütung verlangt, hat er dies schlüssig darzulegen (Anschluss an BGH, IBR 2014, 345).

Entspricht die Rechnung nicht den vertraglichen Vereinbarungen ist eine Solche, unabhängig von der Frage der Fälligkeit des sich daraus ergebenden Rechnungsbetrags, nicht geeignet, den Vergütungsanspruch schlüssig darzulegen (IBRRS 2022, 3079; BGB a.F. § 648 a; VOB/B § 15 Abs. 3 Satz 2; OLG München, Beschluss vom 26.04.2022 – 28 U 3880/21 Bau; vorhergehend: OLG München, 08.02.2022 – 28 U 3880/21 Bau; LG München I, 28.05.2021 – 24 O 17358/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – VII ZR 99/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

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