Kein Anspruch auf Abschlagszahlung nach Schlussrechnungsreife mittels einstweiliger Verfügung  0

Auch im VOB- Vertrag sind die gesetzlichen Vorschriften über das Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB) und die Vergütungsanpassung nach solchen Anordnungen (§ 650c BGB) anwendbar.

Nach Kündigung des Bauvertrags kann der Auftragnehmer keine Abschlagszahlungen mehr verlangen, sondern muss die Schlussrechnung stellen.

Der Auftragnehmer kann nach Schlussrechnungsreife keine Abschlagszahlung nach der 80 %-Regelung (§ 650c Abs. 3 BGB) im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend machen (IBRRS 2021, 0128; BGB §§ 632a650a650b Abs. 2, §§ 650c650d; VOB/B §§ 121416; LG Berlin, Urteil vom 16.10.2020 – 8 O 126/20

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