Kein Abwehranspruch gegen E-Ladesäule  0

Die Straßenanlieger haben grundsätzlich die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einer am öffentlichen Straßenrand errichteten E-Ladesäule typischerweise entstehenden Beeinträchtigungen als zumutbare sozialadäquate, aus dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch fließende Belastungen grundsätzlich zu dulden (IBRRS 2022, 3178; BauO-BE § 1 Abs. 1 Nr. 1; StrG-BE § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Satz 1; StVO § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 3a, § 13 Abs. 5 Satz 3 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2022 – 1 S 28/22; vorhergehend: VG Berlin, 10.03.2022 – 11 L 145/22).

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