Weist der Verkäufermakler seinem Kunden einen Kaufinteressenten nach, kommt der Hauptvertrag aber mit einem Dritten zu Stande, entsteht kein Provisionsanspruch gegen den Verkäufer, selbst wenn zwischen dem Erwerber und dem nachgewiesenen Kaufinteressenten eine feste, auf Dauer angelegte, gesellschaftsrechtliche Bindung existiert (BGB § 652 Abs. 1; BGH, Urteil vom 21.11.2018 – I ZR 10/18; vorhergehend: OLG Düsseldorf, 19.12.2017 – 21 U 69/17; LG Düsseldorf, 31.05.2017 – 11 O 390/15).