Eine fehlende Dokumentation stellt grundsätzlich nur einen unwesentlichen Mangel dar, der den Auftraggeber nicht dazu berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
Soweit der Auftraggeber die Schlussrechnung geprüft hat ist er mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit aufgrund einer nicht übergebenen Dokumentation ausgeschlossen.
Nach Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung erlischt das Recht zur vorläufigen Abrechnung und folglich auch die Berechtigung, eine vorläufige Abrechnung klageweise durchzusetzen.
Der Kläger kann in diesem Fall allerdings seine Klage umstellen und anstelle des Anspruchs auf Abschlagszahlung einen Anspruch auf Schlusszahlung fordern. Bei dieser Umstellung handelt es sich um keine Klageänderung (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2015 – 16 U 135/14; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 27.06.2014 – 2-20 O 201/10; nachfolgend:BGH, 06.07.2015 – VII ZR 55/15; VOB/B § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 264).