Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Mängelrechten in Bezug auf den Schallschutz betreffend, an sich zieht, soweit der Prozessführung ein denkbarer Erfolg nicht abgesprochen werden kann. Es bleibt offen, ob auf den Maßstab des § 114 ZPO abzustellen ist, oder sogar geringere Anforderungen zu stellen sind.
Es entspricht grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung, den primär haftenden Bauträger in Anspruch zu nehmen, sofern insoweit hinreichende Erfolgsaussicht bestehen, bevor die Gemeinschaft mit diesen Kosten belastet wird (IBRRS 2025, 1253; WEG § 8 Abs. 3; LG Dortmund, Urteil vom 04.02.2025 – 1 S 97/24; vorhergehend: AG Bochum, 29.04.2024 – 94 C 2/24).