Nur in Ausnahmefällen kann die Verwalterzustimmung allein wegen der Rechtsform der Erwerberin in Form einer UG (haftungsbeschränkt) verweigert werden.
Nur in Ausnahmefällen kann die Verwalterzustimmung allein wegen der Rechtsform der Erwerberin in Form einer UG (haftungsbeschränkt) verweigert werden.