Auf einen Zugang zum zentralen Steuerungselement einer Fußbodenheizung hat der Mieter keinen Anspruch.
Um die Heizung nach seinen Wünschen einzustellen, ist es dem Mieter grundsätzlich zuzumuten, sich an den Vermieter verweisen zu lassen.
Die allgemeine Angabe „Stellplatz“ im Mietvertrag, eröffnet dem Mieter keinen Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz.
Eine vorvertragliche Vereinbarung über einen bestimmten Stellplatz ist unbeachtlich, sofern diese Absprache im später geschlossenen schriftlichen Mietvertrag nicht fixiert wird (IBRRS 2019, 2836; BGB § 535; LG Mosbach, Urteil vom 30.01.2019 – 5 S 44/18).