Ist ein Mangel der Werkleistung bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten und hätte daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden können, so kann der Besteller wegen dieses Mangels gegenüber dem Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht auch noch nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 BGB geltend machen (BGH, Urteil vom 05.11.2015 – VII ZR 144/14).