Auf einen Vertrag über die Errichtung eines Wintergartens findet Werkvertragsrecht Anwendung.
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme des Werks endgültig, obwohl es im Wesentlichen fertiggestellt und abnahmereif ist, wird der Werklohnanspruch des Auftragnehmers ohne Abnahme der Leistung fällig.
Auf eine fehlende Abnahme eines Bauwerks kann sich der Auftraggeber eines Bauwerks dann nicht berufen, wenn der Mangel nach Art, Umfang und insbesondere nach seinen Auswirkungen derart unbedeutend ist, dass das Interesse des Auftraggebers an einer Mangelbeseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist.
Ist die Funktionsuntauglichkeit des Werks auf vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Bauteile zurückzuführen, ist die Leistung des Auftragnehmers ebenfalls mangelhaft.