Kameraatrappe  0

Wenn ein Wohnungseigentümer an seinem Balkon eine Kamera- Attrappe anbringt, müssen die übrigen Wohnungseigentümer das akzeptieren.

 

Nach Auffassung des LG Frankfurt a. M. können nur konkrete Beeinträchtigungen dazu führen, dass der Wohnungseigentümer die Kamera wieder entfernen müsse. Hierfür genüge die Befürchtung von Miteigentümern, beim Herantreten an die Kamera gefilmt zu werden, nicht.

 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Miteigentümer werde nicht verletzt, solange mangels funktionsfähiger Kamera eine Überwachung nicht möglich sei (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.11.13, 2- 13 S 24/13).

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