Ist der Unterboden erkennbar ungeeignet, haftet der Asphaltbauer für Mängel alleine  0

Der Auftragnehmer hat Bedenken anzumelden, soweit er sein Werk in Form von Asphaltarbeiten auf Basis der Leistung des Vorunternehmers, der den Unterboden nicht qualitätsgerecht erstellt hat, nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik ausführen kann.

 

Zeichnet sich die fehlende Neigung des Unterbodens bereits mit bloßem Auge und ohne größere Messungen ab, haftet der Auftragnehmer für die Mängel seiner Leistung allein. Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist dabei ausgeschlossen.

 

Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann der Auftragnehmer die Nachbesserung nicht wegen (zu) hoher Kosten verweigern.

 

Voraussetzung für ein berechtigtes Sicherungsverlangen ist, dass der Auftragnehmer bereit und in der Lage ist, vorhandene Mängel seiner Leistung zu beheben. Hat der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung allerdings endgültig verweigert, kann er sich auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 648 a BGB nicht mehr berufen (BGB §§ 254, 635 Abs. 3, § 648a; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 7 Nr. 3; OLG Dresden, Urteil vom 13.05.2014 – 9 U 1800/13; vorhergehend: LG Dresden, 06.11.2013 – 2 O 2453/11; nachfolgend: BGH, 15.06.2016 – VII ZR 143/14 (NZB zurückgewiesen).

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