Der Auftragnehmer hat Bedenken anzumelden, soweit er sein Werk in Form von Asphaltarbeiten auf Basis der Leistung des Vorunternehmers, der den Unterboden nicht qualitätsgerecht erstellt hat, nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik ausführen kann.
Zeichnet sich die fehlende Neigung des Unterbodens bereits mit bloßem Auge und ohne größere Messungen ab, haftet der Auftragnehmer für die Mängel seiner Leistung allein. Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist dabei ausgeschlossen.
Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann der Auftragnehmer die Nachbesserung nicht wegen (zu) hoher Kosten verweigern.