Bei einem Vergleich zwischen Haupt- und Nachunternehmer wegen eines vom Nachunternehmer verursachten Mangels, entfaltet dieser Vergleich im Verhältnis zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber keine unmittelbare Rechtswirkung.
Eine Asphaltdeckschicht ist mangelhaft, sofern die Ausführung nicht den vertraglichen Vorgaben entspricht. Die Mängelbeseitigung kann jedoch von dem Auftragnehmer verweigern werden, soweit die Nutzbarkeit durch den Mangel nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall kann der Auftraggeber die Vergütung mindern.
Die Schlussrechnung ist prüfbar, sofern der Auftraggeber die Positionen der Schlussrechnung nachvollziehen und detaillierte Angriffe gegen einzelne Positionen vorbringen kann (IBRRS 2019, 2663; OLG Celle, Urteil vom 13.12.2018 – 5 U 194/14
vorhergehend: LG Lüneburg, 11.11.2014 – 9 O 363/12
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 13/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).