Ist die Vermietung des Kfz-Stellplatzes in einer gesonderten Mietvertragsurkunde geregelt, begründen die Parteien ein vom vom Bestand des Wohnraummietvertrages unabhängiges und isoliert kündbares Mietverhältnis über einen Kfz-Stellplatz.
Dies gilt bei Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB selbst dann, wenn es sich bei dem Wohnraum- und dem Stellplatzmietvertrag jeweils um vom Vermieter gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und Wohnung und Stellplatz sich auf demselben Grundstück befinden (IBRRS 2020, 1624;
BGB § 305c Abs. 2, § 573; LG Berlin, Urteil vom 27.02.2020 – 67 S 192/19; vorhergehend: AG Berlin-Spandau, 08.07.2019 – 6 C 222/19