Heizt sich die Wohnung im Sommer zu sehr auf, kann dies für den Mieter einen Kündigungsgrund darstellen. Heizt sich eine Dachgeschosswohnung auf 46 Grad auf, kann der Mieter fristlos kündigen. In dem zu entscheidenden Fall betrug der Unterschied zwischen Außen- und Innentemperatur 19 Grad, so dass Wachskerzen schmolzen und der Wellensittich an einem Hitzschlag starb. (Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 20.03.07, 40/ 06).
Die Kündigung eines Mieters, dessen Wohnung sich über mehrere Monate auf 35 Grad aufheizte, war ebenfalls rechtmäßig (Urteil vom 04.06.1998, 24 U 194/ 96).
Das OLG Rostock befand die Minderung des Mieters in Höhe von 20 % für rechtens (Urteil vom 29.12.2000, 3 U 83/98).
Das Amtsgericht Hamburg sprach dem Mieter einer teuren, hochwertig ausgestatteten, Neubauwohnung, die einen unzureichenden Wärmeschutz aufwies, ebenfalls 20 % Mietminderung zu. In der Obergeschosswohnung wurden tagsüber 30 Grad und nachts über 25 Grad gemessen (Urteil vom 10.05.06, 46 C 108/04).