In Zeiten von Corona hat der Sachverständiger für Infektionsschutz zu sorgen  0

Während der Corona- Pandemie sind Ortstermine zur Beweisaufnahme durch Sachverständige durchzuführen, selbst wenn eine Partei nicht mit der Durchführung einverstanden ist.

Der Sachverständige hat die Einhaltung der üblichen Infektionsschutzregeln sicherzustellen (IBRRS 2020, 1378; ZPO § 227 Abs. 2, §§ 245404a; LG Saarbrücken, Beschluss vom 12.05.2020 – 15 OH 61/19).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.