Während der Corona- Pandemie sind Ortstermine zur Beweisaufnahme durch Sachverständige durchzuführen, selbst wenn eine Partei nicht mit der Durchführung einverstanden ist.
Der Sachverständige hat die Einhaltung der üblichen Infektionsschutzregeln sicherzustellen (IBRRS 2020, 1378; ZPO § 227 Abs. 2, §§ 245, 404a; LG Saarbrücken, Beschluss vom 12.05.2020 – 15 OH 61/19).