Von einem Individuellen Aushandeln kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Verwender den Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingung zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt, mit der Möglichkeit, auf inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen Einfluss zu nehmen. Kein Aushandeln liegt vor, wenn die für den Vertragspartner des Verwenders nachteilige Wirkung der Klausel im Zuge von Verhandlungen zwar abgeschwächt, der Kerngehalt der Klausel vom Verwender jedoch nicht ernsthaft zur Disposition gestellt wird. Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Eine verschuldensunabhängige Haftung kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden (BGH, Urteil vom 22.10.2015 – VII ZR 58/14). |